14.5.2024

ESMA veröffentlicht finale Leitlinien für nachhaltigkeitsbezogene Zusätze in Fondsnamen

Die ESMA hat den finalen Bericht mit Leitlinien über Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Zusätze enthalten, vorgelegt. Wie von der EU-Behörde im Dezember 2023 angekündigt, legen die Leitlinien (vgl. Bericht, Seite 49ff.) eine Mindestschwelle von 80 Prozent der Investitionen fest, die zur Erreichung ökologischer, sozialer oder nachhaltiger Merkmale bzw. Anlageziele dienen sollen, um diese Begriffe in Fondsnamen verwenden zu können. Die Leitlinien enthalten auch einheitliche Ausschlusskriterien für verschiedene Begriffe, die in Fondsnamen enthalten sind: 

  • Für Begriffe im Zusammenhang mit „environmental“, „impact“ und „sustainability“ sollen die Ausschlusskriterien der Paris-Aligned-Benchmarks gelten.
  • Für Begriffe, die sich auf „transition“, „social“ oder „governance“ beziehen, sind Ausschlüsse für Climate-Transition-Benchmarks maßgeblich.

Inhaltlich enthalten die Leitlinien nach unserer ersten Einschätzung keine Überraschungen. Neu ist, dass die als Namenszusätze relevanten Begriffe weiter erläutert werden, was als Orientierung für die Marktteilnehmer hilfreich sein sollte. Die Abkürzungen „ESG“ und „SRI“ werden dabei mit umweltbezogenen Namenszusätzen gleichgesetzt. Für indexreplizierende Fonds wird zudem explizit klargestellt, dass die Verwendung ESG-bezogener Namenszusätze ebenfalls an die Einhaltung der Leitlinien gebunden ist. 

Die Leitlinien sollen drei Monate nach der Veröffentlichung ihrer Sprachversionen in der Praxis Anwendung finden. Für Bestandsfonds ist, wie erwartet, eine weitere Übergangsfrist von sechs Monaten ab Anwendbarkeit der Leitlinien vorgesehen.


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